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Samstag, 5. November 2011

Rettungsgasse ab 1.1.2012 Pflicht

Rettungsgasse hilft Leben retten.

Ab 1. Jänner 2012 ist es soweit: Bei Staubildung ist die Rettungsgasse auf den österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen bzw. Autostraßen Pflicht. Damit kommt der Gesetzgeber einem langjährigen Wunsch der Einsatzorganisationen und der ASFINAG nach. Die Rettungsgasse sichert im Ernstfall schnelle Hilfe. Aus Erfahrungen wissen wir: Durch die Rettungsgasse kommen Rettung, Feuerwehr, Polizei und sonstige Einsatzkräfte um bis zu vier Minuten schneller zu den Unfallopfern. Die Überlebenschancen von schwer Verletzten steigen dadurch um bis zu 40 Prozent.

106. Wehrversammlung & Wahlversammlung

Einberufung

Gemäß §6 Abs. 4 und 5 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgF., sowie § 9 der Satzung hält die Freiwillige Feuerwehr Lengdorf am Freitag, den 2.12.2011 um 19.30 Uhr beim Würstlbarondie diesjährige

W e h r v e r s a m m l u n g

ab.

Tagesordnung:

  1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Gedenkminute
  3. Verlesung der Protokolle
  4. Kassabericht und Bericht der Kassaprüfer
  5. Neuwahl der Kassaprüfer
  6. Voranschlag 2012
  7. Tätigkeitsberichte:
    • Kommandant
    • Funkbeauftragter
    • Maschinenmeister
    • Jugendwart
    • Zeugwart
    • Leistungsgruppe
  8. Ehrungen und Beförderungen
  9. Grußworte der Ehrengäste
  10. Allfälliges

Anträge sind spätestens 8 Tage vor der Wehrversammlung schriftlich beim Kommandanten einzubringen (§ 9 Abs. 9 der Satzung).

Kleidung: D 1 (A-Uniform) Jugend: Europaanzug


Im Anschluss an die Wehrversammlung findet die

W a h l v e r s a m m l u n g

für die Wahl des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantenstellvertreters statt.

Tagesordnung:

  1. Eröffnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Bestellung der Wahlhelfer und des Schriftführers
  3. Wahl des Feuerwehrkommandanten nach den Bestimmungen der Wahlordnung
  4. Wahl des Feuerwehrkommandantenstellvertreters nach den Bestimmungen der Wahlordnung
  5. Grußworte
  6. Schlusswort des Vorsitzenden
  • Aktiv wahlberechtigt (gemäß §5, Abs. 2 LFG 1979 i.d.g.F.) sind alle aktiven Feuerwehrmitglieder und Mitglieder außer Dienst, die zum Zeitpunkt der Wahl eine mindestens einjährige Dienstzeit als Feuerwehrmitglied in der wählenden Feuerwehr – ausgenommen bei Neugründung – aufweisen.
  • Gemäß §3 der Verordnung des Landesfeuerwehrverbandes über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantenstellvertreters wird das Wählerverzeichnis mindestens acht Tage vor der Wahl im Feuerwehrhaus ausgehängt und liegt mindestens eine halbe Stunde vor Wahlbeginn zur Einsichtnahme am Ort der Wahlversammlung auf.
  • Wahlvorschläge können von Wahlberechtigten, die diesen Vorschlag auch unterfertigen müssen, schriftlich bis spätestens acht Tage vor dem Wahltag beim Bezirksfeuerwehrkommandanten, Name Adresse, eingebracht werden.

 

Um pünktliches und vollzähliges Erscheinen wird ersucht.